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Spendenabzug bei Spenden mit konkreter Zweckbindung
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit seinem Urteil vom 16.09.2021 (Az: X R 37/19), dass ein Spendenabzug auch dann möglich ist, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt und etwa der konkreten Unterstützung eines bestimmten Tieres in einem Tierheim dienen soll.
Dem Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin wollte einen bestimmten im Tierheim lebenden „Problemhund“ retten. Das Tier sollte in einer gewerblichen Tierpension untergebracht werden. Zu diesem Zweck übergab sie einen Geldbetrag von 5.000 Euro und erhielt im Gegenzug vom Tierschutzverein eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“). Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten einen Spendenabzug ab. Der BFH hielt die dagegen von der Klägerin erhobene Revision für begründet, hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Dass die Spende zur konkreten Unterstützung eines einzelnen Hundes bestimmt war, hindere einen Spendenabzug an sich nicht.
Der BFH begründet diese Entscheidung damit, dass der Empfänger eine zweckgebundene Spende nicht annehmen müsse, ihm also das Letztentscheidungsrecht verbleibe, ob und wie er im konkreten Einzelfall seine steuerbegünstigten Zwecke fördern wolle. Ebenso sei die Spende ohne Gegenleistung erfolgt, da es der Klägerin lediglich um die Versorgung eines nicht in ihrem Eigentum stehenden Tieres gegangen sei. Selbst wenn ihr der Hund ans Herz gewachsen und es ihr besonders wichtig (z.B. aus Mitleid) gewesen sein sollte, nur diesem Tier zu helfen, könne darin lediglich ein emotionaler Beweggrund gesehen werden, der aber die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht in Frage stellt.
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