Seit dem 1. April 2020 ist es den Vereinen und Stiftungen auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung zum einen gestattet, dass Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt bleiben. Zum anderen ist es möglich, eine Mitgliederversammlung „im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben“, § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Corona-Gesetz). Das bedeutet, dass Vereine und Stiftungen die Mitgliederversammlung nicht nur in Präsenz, sondern auch virtuell oder teilweise virtuell, teilweise in Präsenz durchführen können. Durch die gesetzliche Regelung ist eine entsprechende […]