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Finanzverwaltung fasst einheitliche Regelungen zur Unternehmereigenschaft und zum Vorsteuerabzug für Forschungseinrichtungen
Der Bundesrechnungshof hat das Bundesministerium für Finanzen auf einen Umstand hingewiesen, den auch wir aus unsere Beratungspraxis zu Genüge kennen: Die Finanzämter beurteilen den Umfang der unternehmerischen Betätigung von Forschungseinrichtungen und damit den Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung bundesweit sehr unterschiedlich.
Die öffentlich geförderte Forschung wurde bei den weit überwiegend gemeinnützig organisierten privaten Forschungseinrichtungen dem nicht wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich zugerechnet und galt damit nicht als unternehmerisch. Bei staatlichen Einrichtungen betraf dies entsprechend den hoheitlichen Bereich. In Einzelfällen, in der Regel im Umfeld von Betriebsprüfungen, wurde die Grundlagenforschung als Vorbereitungshandlung zur Erzielung von Umsätzen im wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich insgesamt auch diesem zugeordnet.
Die Finanzverwaltung hat auf die Hinweise des Bundesrechnungshofes reagiert und mit Schreiben vom 27. Januar 2023 Abschnitt 2.10 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) geändert und nunmehr einheitliche Regelungen geschaffen.
Hiernach gehören zum unternehmerischen Bereich bei Forschungseinrichtungen Eigenforschung, die Auftragsforschung sowie der weitere Technologietransfer, soweit beabsichtigt ist, die Forschungsergebnisse nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen zu verwenden. Auch die Grundlagenforschung ist dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen, wenn diese dazu dient, die unternehmerische Verkaufstätigkeit zu steigern und die Marktposition zu stärken. Das soll nur dann nicht gelten, wenn die Grundlagenforschung in einem abgrenzbaren Teilbereich ohne nachhaltige Einnahmenerzielungsabsicht ausgeübt wird.
Zum nichtunternehmerischen Bereich gehört dagegen immer die reine Lehre, die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Weiterentwicklung des Wissenschaftssystems.
Diese Grundaussagen werden in mehreren Beispielen verdeutlicht.
Da die Abgrenzung der Bereiche bei Forschungseinrichtungen im Einzelfall schwierig sein kann, enthält A 2.10 Absatz 11 UStAE zur „Vereinfachung“ ein Berechnungsschema zur Bestimmung des abziehbaren Vorsteueranteils, basierend auf den vorsteuerbehafteten Kosten der Einrichtung.
Diese Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Diese, für Forschungseinrichtungen eher großzügige, Neuregelung der Finanzverwaltung ist zu begrüßen. Sie schafft einen wesentlich klareren Handlungsrahmen als bisher.
Gleichwohl sollten betroffenen Einrichtungen, insbesondere Hochschulen, Wechsel- und Nebenwirkungen im Auge haben. Da abzugsfähige Vorsteuer im Rahmen öffentlicher Forschungsförderung nicht zuwendungsfähig ist, vermindert ein höherer Vorsteuerabzug die Fördermittel. Insbesondere die Korrektur bereits abgeschlossener aber noch offener Veranlagungszeiträume kann damit zu einer Rückzahlungsverpflichtung bereits erhaltener Zuwendungen führen.
Diejenigen Einrichtungen, welche in der Vergangenheit einen vollen Vorsteuerabzug bei der Finanzverwaltung durchsetzen konnten, müssen nun prüfen, ob und in welchem Umfang sie einen nichtunternehmerischen Bereich unterhalten und einen Anteil nicht abziehbarer Vorsteuer ermitteln.
Die Auswirkungen der Neuregelung sind deshalb einzelfallbezogen genau zu prüfen und mögliche Handlungsalternativen abzuwägen, um eine möglichst vorteilhafte Umsetzung zu gewährleisten.
Wir beraten Sie hierzu gerne! Sprechen Sie uns an.
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