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Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Der Bundestag hat in letzten Woche nicht nur die „Bundesnotbremse“ im Infektionsschutzgesetz beschlossen, sondern auch (etwas unerwartet) den Gesetzesentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes. Wenn dem jetzt der Bundesrat ebenso zügig zustimmt, treten die Änderungen bereits ab 01. Juli 2021 in Kraft.
Zur Erinnerung hier nochmals die wesentlichen Änderungen:
- Ein steuerbarer Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft liegt schon dann vor, wenn 90 % der Anteile (bisher 95 %) innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren (bisher 5 Jahre) auf neue Gesellschafter übergehen.
- Gleiches soll künftig im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage auch für Kapitalgesellschaften gelten.
- Eine grunderwerbsteuerpflichtige Vereinigung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften liegt schon dann vor, wenn 90 % der Anteile (bisher 95 %) in einer Hand gehalten werden.
- Die Grunderwerbsteuerbefreiung von Grundstückserwerben von oder durch Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern setzt eine Haltedauer an den Anteilen von 10 Jahren vor und nach der Transaktion und von 15 Jahren bei Anteilsvereinigungen (bisher 5 Jahre) voraus.
- Wird Grundvermögen zwischen an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des ertragsteuerlichen Rückwirkungszeitraums übertragen, sind als Mindestbemessungsgrundlage die steuerlichen Grundbesitzwerte und nicht wie bisher die vereinbarte Gegenleistung maßgebend.
Bereits angebahnte Transaktionen sollten daher falls möglich vor dem 01. Juli 2021 beendet werden. Für schon verwirklichte Sachverhalte, bei denen Behaltensfristen noch nicht abgelaufen sind, kann es zu nachteiligen Auswirkungen kommen. Insoweit sind die Übergangsvorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes in seiner neuen Fassung zu beachten.
Für Fragen im Einzelfall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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