Gelangensbestätigung: Änderung bei Auslandslieferungen ab 1. Juli 2012
Zur Förderung des Warenexports, gewährt der Gesetzgeber bei Erfüllung entsprechender Nachweispflichten die Befreiung von der Umsatzsteuer bei Auslandslieferungen. Seit Anfang des Jahres gelten hierfür verschärfte Regelungen, die nach mehreren Übergangsfristen nun endgültig ab 01. Juli 2012 zur Anwendung kommen. Problematisch sind insbesondere die sogenannten Abholfälle, wenn also der Käufer die Ware abholt und selbst transportiert.
Zukünftig muss in allen Fällen, in denen der Abnehmer den Gegenstand der Beförderung selbst in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, dort der Ort und Tag des Beförderungsendes bestätigt werden. Als zentraler Belegnachweis hierfür dient die Gelangensbestätigung.
Der deutsche Lieferant muss sicherstellen, dass er in den Besitz dieser Gelangensbestätigung kommt. Ohne die Bestätigung ist der erforderliche Belegnachweis nicht erbracht. Die anfallenden Steuern müssen in der Regel nachgezahlt werden.
