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		<title>NSP | Aktuelle Meldungen</title>
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		<description>Aktuelle Meldungen</description>
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			<title>NSP | Aktuelle Meldungen</title>
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			<description>Aktuelle Meldungen</description>
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		<lastBuildDate>Thu, 16 May 2013 11:08:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Durch beruflich veranlassten Umzug anfallende doppelte Miete kann als Werbungskosten abgezogen werden</title>
			<link>http://www.neumann-schmeer.com/de/startseite/news-detailseite/article/durch-beruflich-veranlassten-umzug-anfallende-doppelte-miete-kann-als-werbungskosten-abgezogen-werde-1/</link>
			<description>Aufwendungen für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br>Aufwendungen für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, können der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil getroffen.<br><br>Im Urteilsfall lebten die Ehegatten gemeinsam in der Stadt X. Wegen eines Arbeitsplatzwechsels des Ehemans mieteten sie in der Stadt Y eine 165 qm große Wohnung zum 01. Dezember an. Seit diesem Tag ging der Ehemann seiner neuen Beschäftigung von der Wohnung in Y aus nach. Die Ehefrau und das gemeinsame Kind zogen, wie von Anfang an geplant, im Februar des Folgejahres in die neue Wohnung ein. Die Miete für die Wohnung in Y in den Monaten Januar und Februar machte der Ehemann in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte, unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung, nur anteilige Kosten für 60 qm Wohnfläche an.<br><br>Der BFH hat nun entschieden, dass die Mietkosten für die Wohnung in Y der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können. Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Umzug gehörten zu den Werbungskosten. Auch doppelte Mietaufwendungen könnten durch den Umzug bedingt sein. Allerdings sei der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginne mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und ende mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum&nbsp; tatsächlichen Umzug seien die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar.</p>]]></content:encoded>
			<category>2011</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 28 Dec 2011 09:38:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein</title>
			<link>http://www.neumann-schmeer.com/de/startseite/news-detailseite/article/kosten-fuer-berufliche-erstausbildung-und-erststudium-unmittelbar-nach-schulabschluss-koennen-in-volle/</link>
			<description>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen Entscheidungen zur Behandlung der Kosten für eine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen Entscheidungen zur Behandlung der Kosten für eine berufliche Erstausbildung bzw. ein Erststudium gefällt. Dabei war die Frage zu klären, ob die Kosten für eine berufliche Erstausbildung bzw. ein Erststudium steuerlich relevant sind.</p>
<p class="bodytext">Im ersten Fall nahm der Kläger die Ausbildung zum Berufspiloten auf. Hierfür entstanden ihm Aufwendungen von rd. 28.000 €. Er beantragte in seiner Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Verlustvortrag festzustellen. Als Argument führte der Kläger an, dass die Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbständige Tätigkeit als Pilot seien.<br /><br />Im zweiten Streitfall hatte die Klägerin ihre Schulausbildung mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend das Medizinstudium aufgenommen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte ebenfalls eine entsprechende Verlustfeststellung.<br /><br />Die Finanzämter lehnten die beantragten Verlustfeststellungen ab. Sie beriefen sich dazu auf die Regelung des Einkommensteuergesetzes (EStG), die bestimme, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium steuerlich nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.<br /><br />Der BFH entschied anders und sieht im EStG kein generelles Abzugsverbot. Unverändert greife der Grundsatz, dass Aufwendungen vorrangig als Werbungskosten abziehbar sind, wenn ein Zusammenhang zu aktuellen oder späteren Einkünften besteht. In beiden Fällen seien aber die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.</p>]]></content:encoded>
			<category>2011</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 13:41:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Steuerliche Informationen und Empfehlungen zum Jahresende 2011</title>
			<link>http://www.neumann-schmeer.com/de/startseite/news-detailseite/article/steuerliche-informationen-und-empfehlungen-zum-jahresende-2011/</link>
			<description>Auch im Jahre 2011 hat der Gesetzgeber durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 und das...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Auch im Jahre 2011 hat der Gesetzgeber durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 und das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz eine Vielzahl von Neuregelungen getroffen, über die wir Sie nachfolgend informieren möchten. Zudem möchten wir Ihnen einen Überblick über bedeutsame Anweisungen der Finanzverwaltung sowie Urteile des Bundesfinanzhofs geben. <img src="typo3conf/ext/ml_links/Resources/Public/Icons/filetypes/pdf.png" alt="" /> <a href="fileadmin/user_upload/downloads/Mandanteninformationen/Mandanteninfo_zum_Jahreswechsel_2011-2012.pdf" target="_blank" class="download" >mehr</a> (318 KB)</p>]]></content:encoded>
			<category>2011</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 16 Dec 2011 13:57:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Fehlende Angaben über erhaltene Rentenbezüge können als Steuerhinterziehung gewertet werden</title>
			<link>http://www.neumann-schmeer.com/de/startseite/news-detailseite/article/fehlende-angaben-ueber-erhaltene-rentenbezuege-koennen-als-steuerhinterziehung-gewertet-werden/</link>
			<description>Mit Urteil hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br>Mit Urteil hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen aus unterlassenen Angaben zum Bezug von Rentenzahlungen gezogen werden können.<br><br>Im Streitfall wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist pensionierter Beamter, während seine Frau eine Altersrente von jährlich rd. 4.060 € bezog. In den Einkommensteuererklärungen 1993 bis 2006 hatten die Kläger keine Angaben zur Rente der Frau gemacht und als Beruf stets &quot;Hausfrau&quot; eingetragen. Lediglich in der Einkommensteuererklärung 2007 hatten sie im Erklärungsvordruck bei &quot;Renten lt. Anlage R für Ehefrau&quot; ein Kreuz gesetzt, diese Anlage aber zunächst nicht eingereicht. Das Finanzamt (FA) führte die Veranlagungen insoweit erklärungsgemäß durch und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide 1993 bis 2007, die bestandskräftig wurden.<br><br>Im Vorgriff auf die Abgabe der Steuererklärung 2008 kam in einem Telefongespräch zwischen dem FA und dem Enkel der Kläger die Altersrente der Frau zur Sprache. Daraufhin änderte das FA im Jahre 2009 wegen Vorliegens neuer Tatsachen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2007. Dagegen wurde Klage erhoben.<br><br>Das FG Rheinland-Pfalz war der Ansicht, dass das FA befugt und damit auch gleichzeitig verpflichtet gewesen sei, die Bescheide für 1998 bis 2007 zu Lasten der Kläger zu ändern und wies die Klage ab. In seiner Begründung führte das Gericht u.a. aus, dass die fehlende Angabe zur Rente der Frau objektiv den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Dies sei nach Überzeugung des FG auch in der Absicht geschehen, die entsprechenden Einkünfte zu verschleiern. Die Revision wurde nicht zugelassen.</p>]]></content:encoded>
			<category>2011</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 15 Dec 2011 14:58:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Elektronische Lohnsteuerkarte verschoben</title>
			<link>http://www.neumann-schmeer.com/de/startseite/news-detailseite/article/elektronische-lohnsteuerkarte-verschoben/</link>
			<description>Die Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben in einem abgestimmten Schreiben darüber...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Die Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben in einem abgestimmten Schreiben darüber informiert, dass sich die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte verzögert. Die Einführung wird nicht zum 01.01.2012 erfolgen. Neuer Starttermin wird voraussichtlich der 01.01.2013.</p>
<p class="bodytext">Für Arbeitnehmer und deren Lohnsteuerabzug für 2012 gibt das Bundesministerium&nbsp;für Finanzen (BMF) die folgenden Hinweise:</p>
<p class="bodytext">1. Die Eintragungen auf der letztmalig&nbsp;ausgestellten Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 zu Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträgen gelten bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiter.<br /><br />2. Bei einem Arbeitgeberwechsel erhält der neue Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 ausgehändigt.<br /><br />Haben sich gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen ergeben, ist nichts weiter erforderlich. Gibt es Änderungen, die nicht auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragen sind, muss der Arbeitgeber über die Änderungen informiert werden. Ein Ausdruck der gültigen elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug kann beim zuständigen Finanzamt angefordert werden.<br /><br />Sollte es zu einem fehlerhaften Lohnsteuerabzug kommen, kann dieser nur über eine Einkommensteuererklärung für 2012 korrigiert werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>2011</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 06 Dec 2011 12:36:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Keine Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere wegen unter Nennwert gesunkenen Kurses</title>
			<link>http://www.neumann-schmeer.com/de/startseite/news-detailseite/article/keine-teilwertabschreibung-auf-festverzinsliche-wertpapiere-wegen-unter-nennwert-gesunkenen-kurses/</link>
			<description>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine sog. Teilwertabschreibung auf festverzinsliche...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine sog. Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse nicht zulässig ist. Dies gilt auch für festverzinsliche Wertpapiere, die im Umlaufvermögen gehalten werden.</p>
<p class="bodytext">Im Urteilsfall hatte eine Bank Teilwertabschreibungen auf festverzinsliche Wertpapiere geltend gemacht. Das Finanzamt (FA) hatte die Teilwertabschreibungen abgelehnt und festgestellt, dass der Nominalwert als Mindestwert anzusetzen ist. Der BFH hat mit seinem Urteil die Entscheidung des FA bestätigt.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Ein Wirtschaftsgut ist grundsätzlich mit seinen Anschaffungskosten in der Bilanz auszuweisen. Stattdessen kann der (niedrigere) Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung unter den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes liegt. </p>
<p class="bodytext">Nach Auffassung des BFH rechtfertigt ein Kurs bei festverzinslichen Wertpapieren, der unter den Nennbetrag sinkt, grundsätzlich keine gewinnmindernde Teilwertabschreibung. Eine dauerhafte Wertminderung liegt nicht vor, da feststeht, dass der Gläubiger zum Ende der Laufzeit den Nennbetrag des Papiers erhalte. Nur wenn Zweifel an der Bonität des Schuldners bestünden, komme eine andere Beurteilung in Betracht.</p>]]></content:encoded>
			<category>2011</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 24 Nov 2011 16:58:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Einladung zum Seminar „E-Bilanz“</title>
			<link>http://www.neumann-schmeer.com/de/startseite/news-detailseite/article/einladung-zum-seminar-e-bilanz/</link>
			<description>Mit grundsätzlicher Einführung der E-Bilanz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Mit grundsätzlicher Einführung der E-Bilanz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, nimmt ein Projekt Gestalt an, dessen Reichweite in der Unternehmenswelt und dessen Konsequenzen für das Besteuerungsverfahren seines Gleichen sucht.</p>
<p class="bodytext">Vor dem Hintergrund der Modernisierung von Verfahrensabläufen durch elektronische Kommunikation wird eine Standardisierung von Inhalten und Systemen vorangetrieben, die die betroffenen Unternehmen vor erhebliche Aufgaben stellt. Neben der Bewältigung eines unter Umständen erheblichen Einführungsaufwandes liegt hierin aber auch die Chance, Prozesse im Rechnungswesen und in der steuerlichen Gewinnermittlung zu überdenken und gegebenenfalls zu optimieren.</p>
<p class="bodytext">Die Vortragsveranstaltung&nbsp;(in Kooperation mit der WFG StädteRegion Aachen)&nbsp;beleuchtet den rechtlichen Hintergrund der E-Bilanz, stellt die von der Finanzverwaltung vorgegebene sogenannte Steuertax-Taxonomie vor und gibt praxisnahe Hinweise für eine sachgerechte Bewältigung der Umstellungsaufgaben. Ferner werden vor dem Hintergrund der derzeitig zum Teil noch (immer) unklaren Rechtslage Lösungsansätze entwickelt.</p>
<p class="bodytext">Diese Informationsveranstaltung, zu der wir hiermit herzlich einladen, findet statt</p><div class="indent"><div class="indent"><p class="bodytext"><b>am:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Mittwoch, 30.11.2011<br /></b><b>von:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 18:00 bis 20:00 Uhr<br /></b><b>Ort:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; im Medienraum, Haus der StädteRegion Aachen Zollernstr. 10, 52070 Aachen</b>&nbsp;</p></div></div><p class="bodytext">Im Anschluss stehen Ihnen die Referenten Herr Rolf Breuer (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) und Herr Dirc Fröschen (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater)<b> </b>gerne für Einzelgespräche zur Verfügung.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Bitte melden Sie sich über diesen <img src="typo3conf/ext/ml_links/Resources/Public/Icons/globe.gif" /> <a href="http://seminare.wfg-aachen.de/AxCMSwebLive_PremiumSample/M0010_Seminarportal_Seminare_Details.AxCMS?GSID=22" target="_blank" class="external-link-new-window" >Link</a> direkt bei der WFG StädteRegion Aachen für das Seminar an.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>2011</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 16:53:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ausweitung des E-Government – Projekt „E-Bilanz“</title>
			<link>http://www.neumann-schmeer.com/de/startseite/news-detailseite/article/ausweitung-des-e-government-projekt-e-bilanz/</link>
			<description>Der Jahreswechsel 2011/12 wird von einer Ausweitung des E-Government geprägt sein. Beachtenswert...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Der Jahreswechsel 2011/12 wird von einer Ausweitung des E-Government geprägt sein. Beachtenswert ist die erwartete Einführung des Projektes „E-Bilanz“, über die wir Sie&nbsp;<img src="typo3conf/ext/ml_links/Resources/Public/Icons/filetypes/pdf.png" alt="" /> <a href="fileadmin/user_upload/downloads/Mandanteninformationen/Mandanteninfo-Ausweitung_des_E-Goverment-Projekt_E-Bilanz.pdf" target="_blank" class="download" >hier</a> (117 KB) näher&nbsp;informieren möchten. </p>
<p class="bodytext">Die PDF-Datei finden Sie außerdem unter Publikationen / Mandanteninformationen</p>
<p class="bodytext">Das finale Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum Thema E-Bilanz finden Sie <img src="typo3conf/ext/ml_links/Resources/Public/Icons/globe.gif" /> <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/051.html" target="_blank" class="external-link-new-window" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>2011</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 16:06:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung</title>
			<link>http://www.neumann-schmeer.com/de/startseite/news-detailseite/article/nachtraegliche-schuldzinsen-bei-den-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtung/</link>
			<description>Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden können.<br /><br />Im vorliegenden Fall hatte die Steuerpflichtige eine erworbene Immobilie mit einem Bankkredit finanziert. Nach der Zwangsversteigerung des Objekts konnte sie aus dem Erlös nur einen Teil des Darlehens tilgen. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der weiter gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten ab und folgte damit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.<br /><br />Nach Auffassung des FG bestehen ernstliche Zweifel, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung&nbsp; und Verpachtung weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Zwischenzeitlich hat der Bundesfinanzhof die Revision in einem vergleichbaren Verfahren zugelassen.</p>]]></content:encoded>
			<category>2011</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 13:01:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten - Auswärtstätigkeit beim Einsatz in verschiedenen Filialen</title>
			<link>http://www.neumann-schmeer.com/de/startseite/news-detailseite/article/regelmaessige-arbeitsstaette-bei-mehreren-taetigkeitsstaetten-auswaertstaetigkeit-beim-einsatz-in-verschi/</link>
			<description>Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben. Mit diesem Leitsatz...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben. Mit diesem Leitsatz hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung geändert. Der BFH begründet dies damit, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen kann. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Damit hat der BFH das steuerliche Reisekostenrecht vereinfacht.<br /><br />Bei der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte sei insbesondere zu berücksichtigen, welche Tätigkeit an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrgenommen werde und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukomme. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsuche, reiche für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus. Ihr müsse vielmehr zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.<br /><br />Im Streitfall war die Klägerin als Distriktmanagerin für 15 Filialen einer Supermarktkette zuständig und suchte sämtliche Filialen zum Teil in regelmäßigen, aber auch unregelmäßigen Abständen immer wieder auf. Da keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hatte, übt die Arbeitnehmerin eine Auswärtstätigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte aus. Die Fahrten zwischen der Wohnung der Arbeitnehmerin und den verschiedenen Einsatzorten sind als Dienstreisen zu behandeln. Folge: Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann die Klägerin jetzt 0,30 € je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten von ihren Einkünften abziehen. Bei der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist hingegen nur ein Ansatz von 0,30 € je Entfernungskilometer zulässig.</p>]]></content:encoded>
			<category>2011</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 27 Oct 2011 14:29:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
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